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PBefG § 7 Beförderung von Personen auf Lastkraftwagen und auf Anhängern hinter Lastkraftwagen und Zugmaschinen

Personenbeförderungsgesetz

(1) Zu einer Personenbeförderung, die nach diesem Gesetz genehmigungspflichtig ist, dürfen Lastkraftwagen sowie Anhänger jeder Art hinter Lastkraftwagen oder hinter Zugmaschinen nicht verwendet werden.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 18 K 6314/11
3. Juni 2013
18 K 6314/11 3. Juni 2013