(1) Die Rechnungs- und Buchführungspflichten der Pflegeeinrichtungen richten sich nach dieser Verordnung, unabhängig davon, ob die Pflegeeinrichtung Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs ist, und unabhängig von der Rechtsform der Pflegeeinrichtung. Rechnungs-, Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Pflegeeinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
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ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste), - 2.
-
teilstationäre und vollstationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime),