PBV § 6 Aufbewahrung und Vorlegung von Unterlagen

Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten der Pflegeeinrichtungen

Für die Aufbewahrung von Unterlagen, die Aufbewahrungsfristen und die Vorlegung von Unterlagen gelten die §§ 257 und 261 des Handelsgesetzbuchs.

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