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Sachgebiete für Unternehmer des Taxen- und Mietwagenverkehrs
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- A.
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Sachgebiete, deren Kenntnis für innerstaatliche Beförderungen notwendig ist - 1.
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Recht Berufsbezogenes Recht auf folgenden Gebieten: - 1.1
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Personenbeförderungsrecht einschließlich der Tarifbildung im Taxen- und Mietwagenverkehr - 1.2
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Straßenverkehrsrecht Der Bewerber muss insbesondere - a)
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die erforderlichen Qualifikationen des Fahrpersonals (Fahrerlaubnis, ärztliche Bescheinigungen, Befähigungszeugnisse); - b)
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die Vorschriften über die Kindersicherungspflicht
kennen. - 1.3
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Arbeitsrecht Der Bewerber muss insbesondere das Arbeitszeitgesetz und die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals im Straßenverkehr kennen. - 1.4
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Sozialversicherungsrecht - 1.5
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Grundzüge des Beförderungsvertragsrechts - 1.6
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Grundzüge des Steuerrechts Der Bewerber muss insbesondere die Vorschriften für folgende Steuern kennen: - a)
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die Umsatzsteuer auf Verkehrsleistungen, insbesondere die Ausstellung von Rechnungen und Quittungen; - b)
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die Kraftfahrzeugsteuern; - c)
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die Einkommensteuer und die Gewerbesteuer.
- 2.
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Kaufmännische und finanzielle Führung des Betriebs - 2.1
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Zahlungsverkehr - 2.2
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Beförderungsentgelte und -bedingungen (Tarife) - 2.3
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Ermittlung der Finanz- und Rentabilitätslage eines Taxen- und Mietwagenunternehmens - 2.4
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Buchführung Der Bewerber muss insbesondere - -
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ein Kassenbuch führen können; - -
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Kenntnisse über die Ermittlung des Gewinns durch eine Betriebseinnahmen-/-ausgaben-Überschussrechnung im Sinne des § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz haben.
- 2.5
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Versicherungswesen - 3.
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Technischer Betrieb und Betriebsdurchführung, insbesondere - -
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Zulassung und Betrieb von Fahrzeugen - -
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Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge - -
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Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge - -
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Bereitstellung der Fahrzeuge - -
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Fernsprech- und Funkverkehr.
- 4.
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Straßenverkehrssicherheit, Unfallverhütung sowie Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge
- B.
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Sachgebiete, deren zusätzliche Kenntnis für grenzüberschreitende Beförderungen erforderlich ist, soweit solche Beförderungen im Bezirk des Prüfungsausschusses bedeutsam sind - 5.1
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Berufsbezogenes Personenbeförderungsrecht, das im Verkehr mit benachbarten Staaten gilt - 5.2
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Paß- und zollrechtliche Vorschriften, die für den internationalen Taxen- und Mietwagenverkehr wichtig sind - 5.3
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Beförderungsdokumente.