Bei folgenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen, die auf Antrag vorgenommen werden, sind an Gebühren zu erheben für
zum Herstellungsverfahren, zur Qua-
lität, zur therapeutischen Wirksam-
keit oder Unbedenklichkeit des Arz-
neimittels
260 bis
22 000 Euro,
Vor- und Nachbereitung
68 Euro
je Mitarbeiter
pro Stunde,
Beglaubigungen
50 Euro,
für Chargen, die nicht nach § 32 Ab-
satz 1 Satz 1 des Arzneimittelgeset-
zes freigegeben sind
die in § 5
Absatz 1
vorgesehene
Gebühr,
Absatz 1 Satz 1 des Arzneimittelge-
setzes freigegeben worden sind
50 Euro,
nes NAT-Markers
100 Euro,
Stand gemäß § 32 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes
200 Euro.