PEhrlInstKostV 1996 § 8

Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz

Bei folgenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen, die auf Antrag vorgenommen werden, sind an Gebühren zu erheben für

1. wissenschaftliche Stellungnahmen
zum Herstellungsverfahren, zur Qua-
lität, zur therapeutischen Wirksam-
keit oder Unbedenklichkeit des Arz-
neimittels




260 bis
22 000 Euro,
2. selbständige Beratungen und deren
Vor- und Nachbereitung

68 Euro
je Mitarbeiter
pro Stunde,
3. nicht einfache schriftliche Auskünfte 100 Euro, 4. Bescheinigungen, Zweitschriften und
Beglaubigungen

50 Euro,
5. Zertifizierung einer Chargenprüfung
für Chargen, die nicht nach § 32 Ab-
satz 1 Satz 1 des Arzneimittelgeset-
zes freigegeben sind



die in § 5
Absatz 1
vorgesehene
Gebühr,
6. Zertifikate für Chargen, die nach § 32
Absatz 1 Satz 1 des Arzneimittelge-
setzes freigegeben worden sind


50 Euro,
7. Testung eines Plasmapools a) je NAT-Marker 80 Euro, b) Virusserologie einschließlich ei-
nes NAT-Markers

100 Euro,
8. Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gemäß § 32 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes


200 Euro.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von