Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

PfandLV § 7 Aufbewahrung

Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher

Jedes Pfand ist mit der auf dem Pfandschein angegebenen Nummer des Pfandleihvertrags zu versehen. Bezieht sich der Pfandschein auf mehrere Pfänder, so kann die Nummer auf einer gemeinsamen Umhüllung vermerkt oder an einer die Pfänder zusammenhaltenden Befestigung angebracht werden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.