Auf die berufliche Pflegeausbildung nach Teil 5 des Pflegeberufegesetzes finden die Vorschriften des Teils 1 Anwendung, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften dieses Teils nicht etwas anderes ergibt.
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PflAPrV § 25 Anwendbarkeit der Vorschriften nach Teil 1
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe
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