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PflAPrV § 49a Frist der Behörde für die Bestätigung des Antragseingangs

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe

Beantragt eine Person eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 48a des Pflegeberufegesetzes, so bestätigt die zuständige Behörde ihr innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen, um die erforderlichen Voraussetzungen nachzuweisen.

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