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PflAPrV § 49d Erlaubnisurkunde

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe

Bei der Ausstellung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 48a des Pflegeberufegesetzes ist das Muster nach Anlage 12a zu verwenden.

Referenzen

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