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PflAPrV Anlage 13 (zu § 42 Satz 1)

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1620;
bzgl. der einzelnen Ändernungen vgl. Fußnote)


Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der BerufsbezeichnungName, Vorname
 
Geburtsdatum              Geburtsort
 
 
erhält auf Grund des Pflegeberufegesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung
                    zu führen.
Ort, Datum
 
(Siegel)

 
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur)

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