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PflAPrV Anlage 14 (zu § 42 Satz 2)

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe



(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 359, S. 36)



(Hinweis nach § 42 Satz 2 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung über die zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung der heilkundlichen Aufgaben nach § 37 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes erforderlichen fachlichen und personalen Kompetenzen)

Name, VornameGeburtsdatumGeburtsort

hat im Rahmen der hochschulischen Pflegeausbildung nach Teil 3 des Pflegeberufegesetzes die erforderlichen Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung heilkundlicher Aufgaben nach § 37 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes in den Bereichen diabetische Stoffwechsellage, chronische Wunden und Demenz erworben.

Ort, Datum(Siegel)(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur)

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