Die in Anhang IV Teil A Kapitel II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse dürfen innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie den in dort jeweils aufgeführten Anforderungen entsprechen.
PflBeschauV 1989 § 13b Anforderungen
Pflanzenbeschauverordnung
Referenzen
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