Die in Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände dürfen in die dort genannten Schutzgebiete nur verbracht werden, wenn die jeweiligen Anforderungen erfüllt werden.
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PflBeschauV 1989 § 13i Besondere Anforderungen an das Verbringen
Pflanzenbeschauverordnung
Referenzen
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