(1) Wer die in Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG und Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ausgenommen lebende Teile von Pflanzen nach Teil IV Buchstabe A Nr. 2.1.1 bis 2.1.5 Spalte 1, durch ein Schutzgebiet ohne einen Pflanzenpass nach § 13j Abs. 1 Satz 1 befördern will, hat sicherzustellen, dass
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die verwendete Verpackung und das Beförderungsmittel - a)
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frei von den in Anhang I Teil B der Richtlinie 2000/29/EG und Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG hinsichtlich des jeweiligen Schutzgebietes aufgeführten Schadorganismen sind, - b)
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so beschaffen sind, dass keine Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen nach Buchstabe a besteht,
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die Nämlichkeit gewahrt bleibt und - 3.
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aus dem Warenbegleitpapier hervorgeht, dass der Ursprungs- oder Herkunftsort und der Bestimmungsort außerhalb des jeweiligen Schutzgebietes liegen.
(2) Die zuständige Behörde kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Einhaltung der Voraussetzungen nach Absatz 1 sicherzustellen. Wer Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse nach Absatz 1 durch ein Schutzgebiet ohne einen für das jeweilige Schutzgebiet nach § 13j Abs. 1 Satz 1 ausgestellten Pflanzenpass befördern will, hat dies der für seinen Betrieb zuständigen Behörde so rechtzeitig vor der Beförderung anzuzeigen, dass die zuständige Behörde Maßnahmen nach Satz 1 anordnen kann.