Pflanzen der Gattungen und Arten, die in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 aufgeführt sind, dürfen durch ein abgegrenztes Gebiet im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 nur in geschlossenen Behältern oder Verpackungen verbracht werden.
PflBeschauV 1989 § 13mb Verbringung durch ein abgegrenztes Gebiet
Pflanzenbeschauverordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.