Soweit sich die Europäische Union an der Leistung eines Landes an einen Entschädigungs- oder Ausgleichsberechtigten beteiligt, geht eine Forderung auf Schadenersatz oder Entschädigung, die dem Entschädigungs- oder Ausgleichsberechtigten gegen einen Dritten zusteht, in Höhe der anteiligen Finanzierung der Europäischen Union auf diese über; im Übrigen geht die Forderung auf das Land über, soweit dieses sich an der Finanzierung mit einem eigenen Anteil beteiligt hat.
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PflBeschauV 1989 § 14c Forderungsübergang
Pflanzenbeschauverordnung
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