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PflBeschauV 1989 § 1c Durchführung von Untersuchungen

Pflanzenbeschauverordnung

Soweit es zur Feststellung von Schadorganismen erforderlich ist, können bei den Untersuchungen, die durch diese Verordnung vorgeschrieben oder nach dieser Verordnung zulässig sind, auch Befallsgegenstände zerstört werden.

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