(1) Die zuständige Behörde soll die Einfuhr und das innergemeinschaftliche Verbringen
- 1.
-
eines Schadorganismus, der nicht in den Anhängen der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt ist und der im Zuständigkeitsbereich der zuständigen Behörde bisher nicht angesiedelt ist, sowie - 2.
-
von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die von einem solchen Schadorganismus befallen oder befallsverdächtig sind,
(2) Die zuständige Behörde soll Maßnahmen zur Bekämpfung oder zur Abwehr der Gefahr einer Verschleppung eines Schadorganismus, der im Zuständigkeitsbereich der Behörde bisher nicht angesiedelt war, anordnen, wenn auf Grund einer Risikoanalyse des Julius Kühn-Instituts Anlass zur Annahme besteht, dass sich der Schadorganismus im Geltungsbereich dieser Verordnung oder einem anderen Mitgliedstaat ansiedeln und nicht unerhebliche Schäden verursachen kann. Die zuständige Behörde kann insbesondere Verfügungsberechtigte und Besitzer verpflichten
- 1.
-
die Untersuchung von Befallsgegenständen, Grundstücken, Gebäuden oder Räumen auf das Auftreten des Schadorganismus zu dulden, - 2.
-
befallene oder befallsverdächtige Gegenstände zu entfernen oder zu vernichten, - 3.
-
Befallsgegenstände zu entseuchen oder zu entwesen, - 4.
-
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die befallsgefährdet sind, zu entfernen oder zu vernichten oder - 5.
-
sonstige geeignete Maßnahmen durchzuführen oder Maßnahmen der Behörde zu dulden.
(3) Bei der Risikoanalyse berücksichtigt das Julius Kühn-Institut insbesondere wissenschaftliche Erkenntnisse, Berichte aus anderen Staaten oder von internationalen Pflanzenschutzorganisationen sowie Art und Verwendungszweck der befallenen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände.