Die zuständige Behörde kann im Umfeld von Beständen zur Erzeugung oder zum Erhalt von Obstanbaumaterial oder Erwerbsobstbeständen ein Gebiet festlegen, innerhalb dessen unter Berücksichtigung
- 1.
der regionalen Gegebenheiten, - 2.
von Pflanzen, die zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt sind, - 3.
des Typs des Anbaumaterials oder des Erwerbsobstbestandes, - 4.
der Biologie des jeweiligen besonderen unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschadorganismus und - 5.
der damit einhergehenden Risiken für die Gesundheit und die Qualität von Pflanzen