Ist Pflanzgut einer chemischen Behandlung unterzogen worden, so ist dies anzugeben. Ist dabei ein Pflanzenschutzmittel angewendet worden, so sind dessen Bezeichnung und die Zulassungsnummer anzugeben; anstelle der Bezeichnung und der Zulassungsnummer kann der Wirkstoff oder dessen Kurzbezeichnung angegeben werden. Die Angaben sind unverwischbar aufzudrucken
- 1.
-
auf dem Etikett und, falls ein Einleger erforderlich ist, auf dem Einleger, - 2.
-
auf einem Zusatzetikett und, falls es nicht aus reißfestem Material besteht, auf dem Einleger oder auf einem zusätzlichen Einleger oder - 3.
-
auf einem Klebeetikett.