Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 1 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nicht angewandt werden.
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PflSchAnwV 1992 § 1 Vollständiges Anwendungsverbot
Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel
Referenzen
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