Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

PflSchAnwV 1992 Anlage 3 (zu den §§ 3 und 4)

Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel

(Fundstelle: BGBl. I 2003, 1536 - 1537;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


NummerStoff Besondere Bestimmungen12 3 Abschnitt A  1Amitrol Die Anwendung ist verboten
1.
von Luftfahrzeugen aus,
2.
in der Zeit vom 1. September bis 30. April,
3.
mit einem Aufwand von mehr als 4 kg Wirkstoff je Hektar.
2Daminozid Die Anwendung an Pflanzen, die zur Erzeugung oder Herstellung von Lebensmitteln bestimmt sind, ist verboten.3Diuron Die Anwendung ist verboten
1.
auf Gleisanlagen,
2.
auf nicht versiegelten Flächen, die mit Schlacke, Split, Kies und ähnlichen Materialien befestigt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle besteht,
3.
auf oder unmittelbar an Flächen, die mit Beton, Bitumen, Pflaster, Platten und ähnlichen Materialen versiegelt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder in Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle besteht,
4.
im Haus- und Kleingarten.
4GlyphosatDie Anwendung ist verboten
1.
auf nicht versiegelten Flächen, die mit Schlacke, Split, Kies und ähnlichen Materialien befestigt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle besteht, es sei denn, die zuständige Behörde schreibt mit der Genehmigung ein Anwendungsverfahren vor, mit dem sichergestellt ist, dass die Gefahr der Abschwemmung nicht besteht,
2.
auf oder unmittelbar an Flächen, die mit Beton, Bitumen, Pflaster, Platten und ähnlichen Materialien versiegelt sind (Wege, Plätze und sonstiges Nichtkulturland), von denen die Gefahr einer unmittelbaren oder mittelbaren Abschwemmung in Gewässer oder in Kanalisation, Drainagen, Straßenabläufe sowie Regen- und Schmutzwasserkanäle besteht, es sei denn, die zuständige Behörde schreibt mit der Genehmigung ein Anwendungsverfahren vor, mit dem sichergestellt ist, dass die Gefahr der Abschwemmung nicht besteht,
3.
im Haus- und Kleingartenbereich; dies gilt nicht, solange für das jeweilige Pflanzenschutzmittel auf Grund einer vor dem 8. September 2021 getroffenen unanfechtbaren Entscheidung
a)
die Anwendung durch nichtberufliche Anwender zugelassen ist oder
b)
die Anwendung durch berufliche Anwender zugelassen und die Eignung zur Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich nach § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes festgelegt ist,
4.
auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind; dies gilt nicht, solange für das jeweilige Pflanzenschutzmittel auf Grund einer vor dem 8. September 2021 getroffenen unanfechtbaren Entscheidung die Eignung für die Anwendung auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, im Rahmen eines Zulassungsverfahrens festgelegt oder die Anwendung auf Flächen genehmigt ist, die für die Allgemeinheit bestimmt sind.
5QuarzmehlDie Anwendung in Vorräten von Getreide und Räumen, die der Lagerung von Getreide dienen, ist verboten. Abschnitt B  1Alloxydim  2Asulam  3Benalaxyl  4Benazolin  5Bendiocarb  6Calciumcarbid  7Chloramben  8Chlorthiamid  9Cyanazin  10Diazinon  11Dichlobenil  12Dikegulac  13Ethidimuron  14Ethiofencarb  15Ethoprophos  16Etrimfos  17Flamprop  18Hexazinon  19Isocarbamid  20Karbutilat  21Mefluidid  22Methamidophos Die Beschränkung gilt nur für die Anwendung als Gießmittel.23Methomyl  24Monochlorbenzol  25Natriumchlorat  26Nitrothal-isopropyl  27Obstbaumkarbolineum
(Anthracenöl)
  
28Oxadixyl  29Oxamyl  30Oxycarboxin  31(weggefallen)  32Propachlor  33Propazin  34Prothoat  35S 421 (Synergist)  36Sethoxydim  37Simazin  38TCA  39Tebuthiuron  40Terbacil  41Terbumeton  42Thiazafluron  43Thiofanox  

Referenzen

Zitiert von

Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.