Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.

PflSchG 2012 § 37 Neue Erkenntnisse

Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen

(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zuständig für die Prüfung der Meldungen nach Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.

(2) Der Meldung nach Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind Unterlagen und Proben beizufügen, aus denen sich die neuen Erkenntnisse ergeben.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von