(1) Eine Zulassung ist zu widerrufen, wenn
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die Voraussetzungen des Artikels 44 Absatz 3 Buchstabe a, c oder e der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorliegen oder - 2.
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der Zulassungsinhaber wiederholt gegen seine Pflichten aus Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 verstoßen hat.
(2) Eine Zulassung kann unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen werden, wenn
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die Voraussetzungen des Artikels 44 Absatz 1 oder Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorliegen, - 2.
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der Zulassungsinhaber einen Antrag nach Artikel 45 Absatz 1 gestellt hat oder - 3.
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wiederholt die Zusammensetzung des in Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmittels wesentlich von der Zusammensetzung des zugelassenen Pflanzenschutzmittels abweicht.
(3) Zulassungen sind zurückzunehmen, wenn der Antragsteller die Zulassung
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durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder - 2.
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unter den Voraussetzungen des Artikels 44 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
(4) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann, auch in den Fällen der Absätze 2 und 3, an Stelle der Rücknahme oder des Widerrufes bis zur Beseitigung der Rücknahme- oder Widerrufsgründe das Ruhen der Zulassung für einen bestimmten Zeitraum anordnen.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und des Absatzes 2 Nummer 1 gilt § 49 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.