(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
- 1.
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Fertigungstechnik, - 2.
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Herstellung, Verpackung, Qualitätsmanagement, - 3.
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Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Fertigungstechnik bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
-
Der Prüfling soll nachweisen, dass er - a)
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Aufträge analysieren und Informationen beschaffen, - b)
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Arbeitsmittel festlegen, - c)
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Arbeitsabläufe selbstständig planen und durchführen, - d)
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Arbeitszusammenhänge erkennen, - e)
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Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren, - f)
-
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz ergreifen sowie - g)
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qualitätssichernde Maßnahmen durchführen
- 2.
-
hierfür ist aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen: - a)
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Herstellen von Darreichungsformen in einem Arbeitsschritt und - b)
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Herstellen von Darreichungsformen in zwei Arbeitsschritten;
- 3.
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der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben nach Nummer 2 Buchstabe a oder eine Arbeitsaufgabe nach Nummer 2 Buchstabe b durchführen; dabei ist eine der nach § 3 Nummer 2 gewählten Wahlqualifikationen zu berücksichtigen; - 4.
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die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden.
(4) Für den Prüfungsbereich Herstellung, Verpackung, Qualitätsmanagement bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
-
Der Prüfling soll nachweisen, dass er - a)
-
praxisbezogene Fälle unter Berücksichtigung damit zusammenhängender qualitätssichernder Fragestellungen lösen, - b)
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berufsbezogene Berechnungen durchführen, - c)
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arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen, - d)
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Gesetze, Verordnungen und GMP-Regeln anwenden sowie - e)
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Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz einbeziehen
- 2.
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dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen: - a)
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Durchführen pharmazeutischer Dokumentationen, - b)
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Planen und Festlegen von Arbeitsschritten, Anpassen an veränderte Situationen, - c)
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Beschreiben und Auswählen von Maßnahmen zum Qualitätsmanagement, - d)
-
Steuern und Regeln von Prozessen, - e)
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Planen und Durchführen der Herstellung von Darreichungsformen unter Berücksichtigung der entsprechenden Prozess-, Betriebs- und Arbeitsabläufe sowie der dazugehörigen Inprozesskontrollen, - f)
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Beschreiben von Arzneimitteln nach galenischer Form, - g)
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Bedienen und Warten von Maschinen und Geräten zur Herstellung und Verpackung, - h)
-
Durchführen von Verfahrensoptimierungen und Auswählen von Verfahren sowie - i)
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nach § 3 Nummer 2 gewählte Wahlqualifikationen, wobei aus der Auswahlliste nach § 4 Absatz 2 Abschnitt II zwei aus den Nummern 1 bis 3 sowie mindestens eine aus den Nummern 4 bis 16 einzubeziehen sind;
- 3.
-
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; - 4.
-
die Prüfungszeit beträgt 210 Minuten; - 5.
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die Aufgaben zu der Nummer 2 Buchstabe a bis c und zu der Nummer 2 Buchstabe d bis h sind mit jeweils 25 Prozent, sowie die zu der Nummer 2 Buchstabe i mit 50 Prozent zu gewichten.
(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
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Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann; - 2.
-
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; - 3.
-
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.