(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1257 - 1258;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
........................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Pharmazie
Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Pharmazie
Herr/Frau ........................................
geboren am ........................................
in ........................................
hat am ........................................
die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Pharmazie
Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Pharmazie
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Pharmazie und Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Pharmazie vom 26. August 2010 (BGBl. I S. 1249), die durch Artikel 34 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, mit folgenden Ergebnissen bestanden:
Punkte
Note
I.
Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen
..............
Prüfungsbereiche:
1. Rechtsbewusstes Handeln
..............
2. Betriebswirtschaftliches Handeln
..............
3. Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung
..............
4. Zusammenarbeit im Betrieb
..............
(Im Fall des § 6: „ „Der Prüfungsteilnehmer“ oder „Die Prüfungsteilnehmerin“ wurde nach § 6 im Hinblick auf die am ..............
in .............. vor ..............
abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil .............. freigestellt.“)
II.
Handlungsspezifische Qualifikationen
Punkte
Note
1. Situationsaufgabe I im Handlungsbereich
„Pharmazeutische Fertigung und Verpackung“
..............
..............
2. Situationsaufgabe II im Handlungsbereich
„Organisation, Führung und Kommunikation“
..............
..............
3. Schriftliche Ausarbeitung im Handlungsbereich
„Spezialisierungsgebiete“ mit dem
Wahlqualifikationsschwerpunkt
............................................................................... ..................
..............
..............
(Im Fall des § 6: „ „Der Prüfungsteilnehmer“ oder „Die Prüfungsteilnehmerin“ wurde nach § 6 im Hinblick auf die am ..............
in .............. vor ..............
abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil .............. freigestellt.“)
III.
Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen
Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat nach § 3 Absatz 3 den Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung durch die Prüfung am .............. in ..............
vor .............. erbracht.
Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).
Datum ..............
Unterschrift(en) ..............
(Siegel der zuständigen Stelle)