(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
Warenwirtschaftssysteme
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1.1)
- a)
-
Bedarfsermittlung durchführen - b)
-
betriebsinterne und betriebsexterne Informationen für die Warenbeschaffung nutzen - c)
-
Möglichkeiten und Grenzen rationeller Warenbewirtschaftung bewerten - d)
-
gebräuchliche Arzneiformen nach ihren Anwendungsweisen unterscheiden - e)
-
Indikationsgruppen unterscheiden und gebräuchliche Arzneimittel zuordnen - f)
-
Arzneimittel den komplementären Therapierichtungen zuordnen - g)
-
Bezugsquellen und Bestellverfahren auswählen, Bestellvorgänge planen - h)
-
Angebote einholen, vergleichen und bewerten - i)
-
Bestellungen und Lieferungen unter Beachtung rechtlicher Grundlagen vorbereiten und durchführen - j)
-
Waren annehmen sowie nach Beschaffenheit, Art, Menge und Preis überprüfen und erfassen - k)
-
apothekenspezifische Transport- und Verpackungsformen bei Bestellungen und Lieferungen verwenden - l)
-
Eingangsrechnungen kontrollieren und bearbeiten sowie Einkaufs- und Lieferkonditionen überwachen - m)
-
Zusammenhang zwischen Waren- und Datenfluss bei Lagerbewegungen berücksichtigen - n)
-
Warenwirtschaftssysteme selbstständig handhaben
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1.2)
- a)
-
unterschiedliche Arten der Lagerorganisation sowie Lagersysteme bei der Optimierung von Arbeitsabläufen berücksichtigen - b)
-
Bestände und zur Abgabe bereitstehende Waren auf erkennbare Mängel überprüfen und Verfallsdaten überwachen - c)
-
Waren unter Beachtung apotheken-, arzneimittel- und gefahrstoffrechtlicher Vorschriften sowie warenspezifischer Erfordernisse lagern - d)
-
Mängel reklamieren, Retouren und Rückrufe bearbeiten - e)
-
laufende Bestandsoptimierung durchführen - f)
-
Waren in Quarantäne stellen - g)
-
Arzneimittel und Medizinprodukte sowie Sonderabfälle unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsvorschriften entsorgen
Darreichungsformen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1.3)
- a)
-
Stoffe, Drogen und Zubereitungen sowie ihre Anwendung unterscheiden - b)
-
Kennzeichnungs- und Lagerungsvorschriften von Stoffen, Drogen und Zubereitungen beachten - c)
-
Vorrats- und Abgabebehältnisse für Arzneimittel verwenden
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1.4)
- a)
-
Vorschriften für den Umgang mit Arzneimitteln anwenden - b)
-
verschreibungspflichtige, apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel sowie Betäubungsmittel unterscheiden und die Unterschiede bei der Lagerung beachten - c)
-
das Sortiment freiverkäuflicher Arzneimittel und deren Anwendungskriterien beschreiben
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1.5)
- a)
-
Gefährlichkeitsmerkmale und Gefahrensymbole unterscheiden - b)
-
Sicherheitsvorschriften beachten sowie Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen treffen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1.6)
- a)
-
pharmazeutische Nomenklatur einschließlich gebräuchlicher Abkürzungen anwenden - b)
-
Bezeichnungen für Stoffe, Drogen und Zubereitungen sowie gebräuchliche volkstümliche Namen anwenden - c)
-
Zusammenhänge zwischen der Namensgebung von Fertigarzneimitteln und ihren Anwendungsgebieten herstellen
und Kontrolle
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
und Zahlungsverkehr
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 2.1)
- a)
-
Rechnungen erstellen und Belege für die Finanzbuchhaltung erfassen, dabei Grundsätze einer ordnungsgemäßen Buchführung beachten - b)
-
Zahlungsmethoden unterscheiden, Zahlungsvorgänge rechnerisch bearbeiten und abwickeln - c)
-
Forderungen und Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung der Zahlungs- und Kreditmöglichkeiten überwachen - d)
-
Vorgänge des Mahnwesens bearbeiten - e)
-
bei Inventuren mitwirken
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 2.2)
- a)
-
die Sortimentsstruktur analysieren und insbesondere im Hinblick auf Standortbedingungen und Marktgegebenheiten abgleichen; Vorschläge zur Angebotsanpassung unter Berücksichtigung der Einkaufskonditionen und saisonaler Aspekte erarbeiten sowie bei deren Umsetzung mitwirken - b)
-
betriebswirtschaftliche Daten für die Kalkulation ermitteln, dabei insbesondere für die Preisbildung Umsatzzahlen, Einkaufskonditionen und Marktanalysen berücksichtigen - c)
-
Kosten und Erträge betrieblicher Leistungen berechnen und bewerten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 2.3)
Kommunikationssysteme
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
- a)
-
Datenverarbeitungssysteme im Apothekenbetrieb nutzen, Systemfehler erkennen und Maßnahmen einleiten - b)
-
Vorschriften des Datenschutzes anwenden - c)
-
Daten pflegen und sichern - d)
-
externe und interne Netze und Dienste nutzen - e)
-
Informationen beschaffen und bewerten
Leistungsabrechnung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 4.1)
- a)
-
Preise für erstattungsfähige Fertigarzneimittel bilden - b)
-
Preise für in Rezeptur und Defektur hergestellte Arzneimittel bilden - c)
-
Preise für freiverkäufliche und apothekenpflichtige Arzneimittel sowie apothekenübliche Waren unter Berücksichtigung der Marktbedingungen kalkulieren - d)
-
Preise für apothekenübliche Dienstleistungen kalkulieren - e)
-
Preise für verschiedene Warengruppen unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen mit den Krankenkassen und anderen Kostenträgern bilden
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 4.2)
- a)
-
Abrechnung über die zentralen Rechenzentren vorbereiten - b)
-
Sprechstundenbedarf sowie spezielle Warengruppen, insbesondere Verbandmittel und Hilfsmittel, mit verschiedenen Kostenträgern abrechnen - c)
-
Genehmigungsverfahren mit verschiedenen Kostenträgern durchführen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)
Apothekenbetriebsordnung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 5.1)
- a)
-
Arzneimittel und Chemikalien umfüllen, abpacken, kennzeichnen und zur Abgabe vorbereiten - b)
-
Maßnahmen zur Hygiene ergreifen - c)
-
Arbeitsgeräte bedienen, pflegen und instand halten - d)
-
Prüfungen von Stoffen, Drogen, Zubereitungen, Fertigarzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten vorbereiten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 5.2)
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)
- a)
-
Formen der verbalen und nonverbalen Kommunikation im Umgang mit Kunden anwenden - b)
-
Telefonate führen und nachbereiten - c)
-
Kundenreklamationen entgegennehmen und Maßnahmen veranlassen - d)
-
Gespräche mit Firmenvertretern vorbereiten und durchführen - e)
-
medizinische Fachbegriffe anwenden - f)
-
betrieblichen Schriftverkehr durchführen - g)
-
Teameinsatz und Teambesprechungen vorbereiten und mitgestalten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)
- a)
-
Verkaufs- und Beratungsgespräche unter Beachtung der apothekenrechtlichen Bestimmungen führen - b)
-
geltende Rechtsvorschriften für apothekenübliche Waren beachten, insbesondere Medizinprodukterecht und Lebensmittelrecht - c)
-
Beschaffenheit und Anwendung gebräuchlicher Verbandmittel erläutern - d)
-
Beschaffenheit, Funktion und Anwendung von Mitteln und Gegenständen zur Kranken- und Säuglingspflege erläutern - e)
-
Arten, Eigenschaften und Anwendung von Mitteln der Haut- und Körperpflege sowie von Mitteln und Gegenständen der Hygiene erläutern - f)
-
Art und Verwendung von Diätetika sowie von Stoffen und Zubereitungen zur Nahrungsergänzung erläutern - g)
-
bei Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge und Prävention mitwirken
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)
- a)
-
Vorschläge für die Entwicklung und Ausgestaltung apothekenüblicher Dienstleistungen unterbreiten - b)
-
die in der Apotheke angebotenen Dienstleistungen unter Beachtung apothekenrechtlicher Bestimmungen durchführen - c)
-
Zustellung von Arzneimitteln und apothekenüblichen Waren unter Berücksichtigung unterschiedlicher Versorgungsstrukturen vorbereiten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9)
- a)
-
apothekenspezifische rechtliche Regelungen bei der Umsetzung von Marketingmaßnahmen beachten - b)
-
bei Kunden- und Marktanalysen mitwirken, Ergebnisse aufbereiten, Kundenerwartung ermitteln und mit Warensortiment abgleichen - c)
-
Möglichkeiten der Kontaktaufnahme zu Kunden und Interessenten unter Berücksichtigung moderner Medien zielgruppenorientiert nutzen - d)
-
Marketingmaßnahmen auswählen und Marketinginstrumente einsetzen, Budgetvorgaben berücksichtigen - e)
-
bei der Betreuung und Ausweitung des Kundenkreises mitwirken - f)
-
verschiedene Arten der Warenauszeichnung durchführen - g)
-
Warenangebot im Verkaufsbereich unter Einhaltung von Platzierungsregeln präsentieren und regelmäßig auf Vollständigkeit prüfen - h)
-
Präsentationsflächen im Rahmen der betrieblichen Werbung gestalten - i)
-
bei der Sortimentsgestaltung mitwirken - j)
-
Erfolg der Marketingmaßnahmen beurteilen
qualitätssichernde Maßnahmen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 10)
- a)
-
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden - b)
-
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragen - c)
-
bei der Dokumentation qualitätssichernder Maßnahmen mitwirken
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1.1)
- a)
-
Stellung, Rechtsform und Struktur der Apotheke in Gesellschaft und Wirtschaft beschreiben - b)
-
Aufgaben der Apotheke im System sozialer und gesundheitlicher Versorgung und Vorsorge erläutern - c)
-
Aufgaben der für den Apothekenbetrieb, für Arbeitgeber und Arbeitnehmer wichtigen Organisationen und Behörden beschreiben - d)
-
für den Apothekenbetrieb geltende Rechtsvorschriften beachten - e)
-
fachliche und rechtliche Zuständigkeiten des Personals in der Apotheke erläutern
Sozial- und Tarifrecht
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1.2)
- a)
-
die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis feststellen und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben - b)
-
den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und unter Nutzung von Arbeits- und Lerntechniken zu seiner Umsetzung beitragen - c)
-
lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen; branchenbezogene Fortbildungsmöglichkeiten ermitteln - d)
-
wesentliche Inhalte eines Arbeitsvertrages erklären - e)
-
arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie die für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Regelungen beachten - f)
-
Arten und Bestandteile von Entgeltabrechnungen erklären
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1.3)
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
-
Aufgaben eines Ersthelfers nach den Unfallverhütungsvorschriften ausüben - d)
-
Maßnahmen der allgemeinen und persönlichen Hygiene ergreifen - e)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1.4)
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
Bürowirtschaft
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 2.1)
- a)
-
Arbeitsabläufe planen, durchführen und kontrollieren; dabei inhaltliche, organisatorische, zeitliche und wirtschaftliche Aspekte berücksichtigen - b)
-
Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung nutzen - c)
-
betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich und umweltgerecht einsetzen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 2.2)
- a)
-
Posteingang bearbeiten, Postverteilung durchführen und Postausgang kostenbewusst bearbeiten - b)
-
Registratur- und Dokumentationsarbeiten unter Beachtung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen durchführen - c)
-
Termine planen und überwachen sowie bei Terminabweichungen erforderliche Maßnahmen einleiten