(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen:
- 1.
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Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde; Psychologie/Pädagogik/Soziologie; - 2.
-
Angewandte Physik und Biomechanik; Trainingslehre; Bewegungslehre; - 3.
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Prävention und Rehabilitation; Methodische Anwendung der Physiotherapie in den medizinischen Fachgebieten; - 4.
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Spezielle Krankheitslehre.
(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schule ausgewählt. Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprüfern zu benoten. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit sowie aus den Noten der vier Aufsichtsarbeiten die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede der vier Aufsichtsarbeiten mindestens mit "ausreichend" benotet wird.