(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen:
- 1.
-
Angewandte Physik und Biomechanik; Trainingslehre; Bewegungslehre; - 2.
-
Methodische Anwendung der Physiotherapie in den medizinischen Fachgebieten.
(2) Legt der Prüfling die Prüfung in Teilabschnitten ab, ist die Aufsichtsarbeit für die Fächergruppe 1 nach Beendigung des theoretischen und praktischen Unterrichts im ersten Abschnitt der Prüfung zu schreiben. Die Aufsichtsarbeit für die Fächergruppe 2 ist nach Beendigung der praktischen Ausbildung im zweiten Abschnitt der Prüfung zu schreiben.
(3) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.