PhysTh-APrV § 19 Mündlicher und praktischer Teil der Prüfung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten

(1) Für den mündlichen Teil der Prüfung gilt § 16 entsprechend.

(2) Für den praktischen Teil der Prüfung gilt § 17 entsprechend.

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