Für Höhe und Laufzeit der Hinterbliebenenrente gelten § 19 und § 20 entsprechend.
PKDBSa § 26 Höhe und Laufzeit der Hinterbliebenenrente
Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (Anlage zur Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG)
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.