(1) Der Hersteller hat die CO 2 -Effizienz des Fahrzeugs durch Angabe einer CO 2 -Effizienzklasse auszuweisen. Er hat dazu die Abweichung der offiziellen spezifischen CO 2 -Emissionen des Fahrzeugs von einem fahrzeugspezifischen Referenzwert zu ermitteln. Der Referenzwert ist wie folgt zu bestimmen:
Referenzwert (in g CO 2 /km) = 36,59079 + a × M
Dabei ist:
-
M
= -
Masse des fahrbereiten Fahrzeugs in Kilogramm (kg), -
a
= -
0,08987.
Der Referenzwert ist als ganze Zahl nach kaufmännischen Rundungsregeln auf- oder abzurunden. Die Abweichung der offiziellen spezifischen CO 2 -Emissionen des Fahrzeugs vom Referenzwert ist durch die Differenz der beiden Angaben auszudrücken und wie folgt zu berechnen:
Dabei ist:
-
CO
2Ref
= -
fahrzeugspezifischer Referenzwert der CO 2 -Emissionen, -
CO
2PKW
= -
offizielle spezifische CO 2 -Emissionen des Fahrzeugs.
Der Prozentwert ist auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma nach kaufmännischen Rundungsregeln auf- oder abzurunden.
(2) Entsprechend der Abweichung vom Referenzwert wird das Fahrzeug einer der nachfolgend bestimmten CO
2
-Effizienzklassen zugewiesen.
(3) Erfüllt fünf vom Hundert der zugelassenen Fahrzeuge in einem Kalenderjahr die Anforderungen der nächst effizienteren Klassen A ++ oder
Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Berechnungsgrundlagen für den Referenzwert, insbesondere Alternativen zur Bezugsgröße Masse, und den Anteil der zugelassenen Fahrzeuge in den Klassen insgesamt überprüfen und gegebenenfalls die Energieverbrauchskennzeichnung für Personenkraftwagen durch Änderung dieser Verordnung anpassen.