PodAPrV § 14 Prüfungsunterlagen

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen

Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.

Referenzen

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