Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.
PodAPrV § 14 Prüfungsunterlagen
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen
Referenzen
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