Zweck dieses Gesetzes ist es, durch Regulierung im Bereich des Postwesens den Wettbewerb zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten.
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PostG 1998 § 1 Zweck des Gesetzes
Postgesetz
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Landgericht Münster - 24 O 154/05
5. Mai 2006
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24 O 154/05 | 5. Mai 2006 |