Für Schäden, die durch eine Pflichtverletzung bei der Durchführung der förmlichen Zustellung entstehen, haftet der verpflichtete Lizenznehmer nach den Vorschriften über die Schadensersatzpflicht eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn für seine Bediensteten im hoheitlichen Bereich.
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PostG 1998 § 35 Haftung bei der Durchführung der förmlichen Zustellung
Postgesetz
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 11 U 98/13
18. Juni 2014
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11 U 98/13 | 18. Juni 2014 |