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PostG 1998 § 35 Haftung bei der Durchführung der förmlichen Zustellung

Postgesetz

Für Schäden, die durch eine Pflichtverletzung bei der Durchführung der förmlichen Zustellung entstehen, haftet der verpflichtete Lizenznehmer nach den Vorschriften über die Schadensersatzpflicht eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn für seine Bediensteten im hoheitlichen Bereich.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 11 U 98/13
18. Juni 2014
11 U 98/13 18. Juni 2014