§ 19 Satz 2 gilt für die Zeit der gesetzlichen Exklusivlizenz nicht für die Beförderung von Briefsendungen im Rahmen der Exklusivlizenz nach § 51.
PostG 1998 § 53 Entgeltgenehmigung im Zeitraum der gesetzlichen Exklusivlizenz
Postgesetz
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