Hat die Deutsche Post AG Universaldienstleistungen, die in einer nach § 11 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung festgelegt sind, bisher erbracht und beabsichtigt sie, diese künftig nicht mehr, nicht mehr in vollem Umfang oder zu ungünstigeren als den in der Rechtsverordnung genannten Bedingungen anzubieten, so hat sie dies der Regulierungsbehörde sechs Monate vor Beginn der Dienstleistungseinschränkung mitzuteilen.
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PostG 1998 § 56 Mitteilungspflicht bei Dienstleistungseinschränkung im Bereich des Universaldienstes
Postgesetz
Referenzen
Zitiert von
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 21 L 2082/20
4. Januar 2021
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21 L 2082/20 | 4. Januar 2021 |