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PostG 1998 § 56 Mitteilungspflicht bei Dienstleistungseinschränkung im Bereich des Universaldienstes

Postgesetz

Hat die Deutsche Post AG Universaldienstleistungen, die in einer nach § 11 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung festgelegt sind, bisher erbracht und beabsichtigt sie, diese künftig nicht mehr, nicht mehr in vollem Umfang oder zu ungünstigeren als den in der Rechtsverordnung genannten Bedingungen anzubieten, so hat sie dies der Regulierungsbehörde sechs Monate vor Beginn der Dienstleistungseinschränkung mitzuteilen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 21 L 2082/20
4. Januar 2021
21 L 2082/20 4. Januar 2021