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PostG 2024 § 14 Meldung von Mängeln

Postgesetz

(1) Jeder ist berechtigt, der Bundesnetzagentur Mängel zu melden, die die Qualität von Postdienstleistungen und die Gewährleistung der flächendeckenden Versorgung mit Postdienstleistungen betreffen. Die Bundesnetzagentur stellt zu diesem Zweck eine digitale Plattform zur Verfügung.

(2) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht regelmäßig Informationen über das Beschwerdeaufkommen und die wesentlichen Beschwerdegründe.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 22 K 11500/99
11. Dezember 2001
22 K 11500/99 11. Dezember 2001
Urteil vom Oberlandesgericht Celle (13. Zivilsenat) - 13 U 214/99
31. Mai 2000
13 U 214/99 31. Mai 2000
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 22 K 9332/98
1. Februar 2000
22 K 9332/98 1. Februar 2000