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PostG 2024 § 20 Berichtspflicht, Laufzeitmessung

Postgesetz

(1) Universaldienstanbieter haben jährlich über die Einhaltung der Vorgaben dieses Abschnitts zu berichten. Der Bericht ist der Bundesnetzagentur jeweils bis zum 31. März des Folgejahres in elektronischer Form vorzulegen.

(2) Die Bundesnetzagentur überprüft die Laufzeitvorgabe für Briefsendungen nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 durch regelmäßige Laufzeitmessungen unter Berücksichtigung allgemein anerkannter Standards. Sie kann die Laufzeitvorgabe für Pakete nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 durch Laufzeitmessungen prüfen, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die darauf hindeuten, dass die Vorgabe nicht eingehalten wird. Universaldienstanbieter sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur die für die Laufzeitmessungen erforderlichen Informationen auf Anfrage mitzuteilen sowie Daten und Ergebnisse eigener Laufzeitmessungen zur Plausibilisierung zur Verfügung zu stellen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 6 C 9/22
12. Juni 2024
6 C 9/22 12. Juni 2024
Urteil vom Europäischer Gerichtshof - T-143/12
14. Juli 2016
T-143/12 14. Juli 2016
Beschluss vom Unknown court (13. Senat) - 13 A 476/08
19. März 2009
13 A 476/08 19. März 2009