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PostG 2024 § 28 Ausgleich für Universaldienstleistungen

Postgesetz

(1) Ein Unternehmen, dem eine Verpflichtung nach § 26 Absatz 2 oder 3 oder § 27 Absatz 4 auferlegt wurde, erhält auf Antrag bei der Bundesnetzagentur einen finanziellen Ausgleich, wenn die Verpflichtung mit Nettokosten im Sinne des Absatzes 2 verbunden ist, die eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung für den Universaldienstanbieter darstellen.

(2) Die Bundesnetzagentur ermittelt die Höhe der Nettokosten als Differenz der Kosten des verpflichteten Unternehmens für den Betrieb ohne Universaldienstverpflichtung und der Kosten für den Betrieb unter Einhaltung der Universaldienstverpflichtung. Dabei sind Vorteile und Erträge des Unternehmens infolge der Erbringung von Universaldienstleistungen, einschließlich immaterieller Vorteile, zu berücksichtigen.

(3) Zur Berechnung der Nettokosten kann die Bundesnetzagentur die erforderlichen Unterlagen von zur Erbringung des Universaldienstes verpflichteten Unternehmen fordern. Anhand der eingereichten Unterlagen überprüft die Bundesnetzagentur insbesondere die Notwendigkeit der geltend gemachten Kosten für die Leistungserbringung.

(4) Im Falle der Ausschreibung nach § 27 gewährt die Bundesnetzagentur einen Ausgleich in Höhe des im Ausschreibungsverfahren geltend gemachten Ausgleichsbetrages.

(5) Sofern die Ausgleichszahlung nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union notifiziert werden muss, erfolgt die Gewährung des Ausgleichs erst nach beihilferechtlicher Genehmigung durch die Europäische Kommission.

(6) Der Ausgleich wird nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein Defizit bei der Erbringung des Universaldienstes entsteht, gewährt.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 22 L 812/16
19. Juni 2017
22 L 812/16 19. Juni 2017
Beschluss vom Vergabekammer Sachsen-Anhalt (1. Vergabekammer) - 1 VK LVwA 68/09
5. Februar 2010
1 VK LVwA 68/09 5. Februar 2010
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 22 K 5261/04
29. April 2008
22 K 5261/04 29. April 2008
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 4362/00
22. Januar 2008
13 A 4362/00 22. Januar 2008
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 47/00
26. Januar 2000
13 B 47/00 26. Januar 2000