Kommt eine Vereinbarung nach § 55 Absatz 1 nicht innerhalb von drei Monaten nachdem ein Zugangsbegehren geltend gemacht worden ist, zustande, können die Beteiligten gemeinsam die Bundesnetzagentur als Schlichtungsstelle anrufen.
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PostG 2024 § 56 Schlichtung durch die Bundesnetzagentur
Postgesetz
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 6 C 9/22
12. Juni 2024
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6 C 9/22 | 12. Juni 2024 |