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PostG 2024 § 56 Schlichtung durch die Bundesnetzagentur

Postgesetz

Kommt eine Vereinbarung nach § 55 Absatz 1 nicht innerhalb von drei Monaten nachdem ein Zugangsbegehren geltend gemacht worden ist, zustande, können die Beteiligten gemeinsam die Bundesnetzagentur als Schlichtungsstelle anrufen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 6 C 9/22
12. Juni 2024
6 C 9/22 12. Juni 2024