Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

PostG 2024 § 67 Datenschutz

Postgesetz

Für Diensteanbieter werden die Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung durch die Regelungen des § 65 sowie der §§ 68 bis 71 ergänzt.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.