Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

PostG 2024 § 82 Rechte des Beirats

Postgesetz

(1) Der Beirat nach § 5 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ist der Bundesnetzagentur gegenüber berechtigt,

1.
Maßnahmen zur Umsetzung der Regulierungsziele und zur Sicherstellung des Universaldienstes zu beantragen oder
2.
Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen.

(2) Die Bundesnetzagentur ist gegenüber dem Beirat auskunftspflichtig. Sie ist verpflichtet, Anträge nach Absatz 1 Nummer 1 innerhalb von sechs Wochen zu bescheiden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.