Sofern es für die Durchführung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz erforderlich ist, arbeitet sie im Falle grenzüberschreitender Auskünfte oder Prüfungen mit den zuständigen Behörden anderer Staaten zusammen.
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PostG 2024 § 86 Zusammenarbeit mit Behörden anderer Staaten
Postgesetz
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