PostLV 2012 § 3 Qualifizierung bei Laufbahnwechsel

Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Geltungsbereich des Postpersonalrechtsgesetzes

Die nach § 42 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung erforderliche Qualifizierung kann auch durch Wahrnehmung entsprechender beruflicher Tätigkeiten während einer Beurlaubung oder Zuweisung nach § 1 Absatz 5 erworben werden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von