PostLV 2012 § 7 Fachspezifische Qualifizierungen für den Aufstieg

Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Geltungsbereich des Postpersonalrechtsgesetzes

Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Dauer und die Inhalte der fachtheoretischen Ausbildung abweichend von § 38 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung festlegen, wenn die Anforderungen der Laufbahnen dies rechtfertigen.

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