PostPersRG § 10 Besoldungsrechtliche Sonderregelungen

Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung des Vorstands durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, ob und inwieweit Sonderzahlungen, leistungsbezogene Besoldungselemente, widerrufliche Vergütungen für Tätigkeiten auf besonders schwierigen Arbeitsposten und Zuschläge zur Besoldung bei Altersteilzeit an die dort beschäftigten Beamten gewährt werden.

(2) Leistungszulagen und Leistungsprämien nach der Bundesleistungsbesoldungsverordnung dürfen nicht vergeben werden.

(3) Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei einem Postnachfolgeunternehmen anderweitige Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann das Bundesministerium der Finanzen von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.

(4) Stand einem Beamten bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Stellenzulage entsprechend der Vorbemerkung Nummer 7 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz zu, wird diese weitergewährt, solange er bei der obersten Organisationseinheit des Postnachfolgeunternehmens beschäftigt ist. Anrechnungsvorschriften finden Anwendung.

(5) Im Rahmen des § 52 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes steht die Zuweisung nach § 4 Abs. 4 der Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleich.

(6) Wird einem Beamten Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 4 Absatz 3 gewährt, sind Einkünfte aus diesem anderen Dienstverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis als Bruttobetrag auf die Dienstbezüge anzurechnen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 A 124/15
15. Januar 2018
12 A 124/15 15. Januar 2018
Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 1. Kammer) - 2 BvR 1137/14
2. Mai 2016
2 BvR 1137/14 2. Mai 2016
Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 11 K 3138/14
6. April 2016
11 K 3138/14 6. April 2016
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 15 K 6181/14
5. November 2015
15 K 6181/14 5. November 2015
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 C 5/12
9. April 2013
2 C 5/12 9. April 2013
Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat) - 2 BvL 4/09
17. Januar 2012
2 BvL 4/09 17. Januar 2012
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 C 121/07
31. März 2011
2 C 121/07 31. März 2011
Entscheidung vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 3 K 3624/09
15. Dezember 2009
3 K 3624/09 15. Dezember 2009
Entscheidung vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 3 K 3826/09
15. Dezember 2009
3 K 3826/09 15. Dezember 2009