Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die betriebliche Interessenvertretung der Beamten nicht abweichend von den Vorschriften dieses Abschnitts geregelt werden.
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PostPersRG § 35 Gesetzesvorrang
Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 12 K 3474/18
12. November 2018
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12 K 3474/18 | 12. November 2018 |
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Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 8 TaBVGa 4/07
15. Juni 2007
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8 TaBVGa 4/07 | 15. Juni 2007 |