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PostPersRG § 35 Gesetzesvorrang

Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost

Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die betriebliche Interessenvertretung der Beamten nicht abweichend von den Vorschriften dieses Abschnitts geregelt werden.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 12 K 3474/18
12. November 2018
12 K 3474/18 12. November 2018
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 8 TaBVGa 4/07
15. Juni 2007
8 TaBVGa 4/07 15. Juni 2007