Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die betriebliche Interessenvertretung der Beamten nicht abweichend von den Vorschriften dieses Abschnitts geregelt werden.
PostPersRG § 35 Gesetzesvorrang
Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost
Referenzen
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