PostPersRG § 5 Berufliches Fortkommen

Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost

(1) Kein Beamter darf wegen seiner Rechtsstellung oder wegen der sich aus seinem Beamtenverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten in seiner beruflichen Tätigkeit oder seinem beruflichen Fortkommen benachteiligt werden.

(2) Alle freien und besetzbaren Arbeitsposten sollen einschließlich ihrer Zuordnung zu Besoldungsgruppen ausgeschrieben werden.

(3) Entscheidungen über das berufliche Fortkommen sind auch dann nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen, wenn Beamte und Arbeitnehmer zur Auswahl stehen.

(4) Wenn im Streitfall der Beamte Tatsachen glaubhaft macht, die eine Benachteiligung wegen seines Beamtenstatus vermuten lassen, trägt das Postnachfolgeunternehmen die Beweislast dafür, daß nicht auf den Beamtenstatus bezogene sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen oder ein Status unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist.

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Zitiert von

Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 C 66/17
15. Juni 2018
2 C 66/17 15. Juni 2018
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 C 65/17
15. Juni 2018
2 C 65/17 15. Juni 2018
Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 1. Kammer) - 2 BvR 1137/14
2. Mai 2016
2 BvR 1137/14 2. Mai 2016
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 C 71/10
13. Dezember 2012
2 C 71/10 13. Dezember 2012