(1) Die Leitsätze regeln die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten,
- a)
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soweit Rechtsverordnungen oder Verfügungen - aa)
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die Anwendung dieser Leitsätze vorschreiben oder - bb)
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dem Auftraggeber das Recht einräumen, die Anwendung dieser Leitsätze zu fordern und er von diesem Recht Gebrauch macht oder
- b)
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soweit Auftraggeber und Auftragnehmer die Anwendung dieser Leitsätze preisrechtlich zulässig vereinbaren.
(2) Sie regeln insbesondere die Preisermittlung bei allen Vereinbarungen gemäß §§ 5 bis 8 der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (Bundesanzeiger Nr. 244 vom 18. Dezember 1953).